Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2020

I. Geltungsbereich (Präambel)

1. Die nachfolgend gedruckten Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen
der Firma Udo Lermann Technik GmbH (im folgenden „Lieferer“ genannt) und
Verbrauchern sowie Unternehmen (im folgenden „Kunde“ genannt), juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichem Sondervermögen im
Sinne des § 310 Abs.1 BGB.
2. Sämtliche Lieferungen und Leistungen (im folgenden „Lieferungen“ genannt) des
Lieferers erfolgen einheitlich zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Lieferer
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
3. Der Kunde erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilig vereinbarte
Lieferung einverstanden. Abweichende Vereinbarungen, die für eine bestimmte
Lieferung getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Geltung der übrigen
Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
4. Der Geltung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird
hiermit auch ausdrücklich für den Fall widersprochen, dass diese dem Lieferer in
kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder in sonstiger Art und Weise übermittelt
werden, sowie für den Fall, dass der Lieferer die Lieferung in Kenntnis dieser
Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

II. Angebot und Auftrag; Angebotsunterlagen

1. Art und Umfang der Lieferungen bestimmen sich nach der schriftlichen
Auftragserteilung des Kunden. Vertragsschlüsse mündlicher Art oder andere
mündliche Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers
Verbindlichkeit. Gleiches gilt für etwaige mündliche Nebenabreden.
2. Der Lieferer übernimmt nur Garantien und leistet Gewähr für Beschaffungsrisiken,
wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Anderenfalls stellen
Beschreibungen der Lieferung lediglich Beschaffenheitsangaben dar.
3. Abbildungen, Farben, Formen und Aufmachungen, die in Katalogen, Preislisten, auf
Messeauftritten, in Werbemedien oder anderen Drucksachen enthalten sind, stellen
branchenübliche Annäherungswerte dar und sind unverbindlich. Der Lieferer behält
sich technische oder designerische Änderungen vor.
4. Auftragsstornierungen müssen schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung kann
der Lieferer die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen
und unter Anrechnung dessen, was er für anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Der Kunde ist
jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass dem Lieferer kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.

III. Laufzeit

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, werden Verträge, die die
regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, für die Dauer
eines Jahres geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit
schriftlich gekündigt wird. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
2. Bei Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist der Lieferer berechtigt, die
vereinbarte Vergütung zu verlangen unter Anrechnung desjenigen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der
Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Lieferer als Folge des Zahlungsverzugs
kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

IV. Preise

1. Die vereinbarten Preise sind bindend. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes
vereinbart ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sowie bei Verträgen, die
die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, behält sich
der Lieferer für den Fall eines unvorhergesehenen Anstiegs der Lohn-,Material- oder
Vertriebskosten eine Preisänderung in Höhe der durch den Differenzbetrag
entstehenden Mehrkosten vor. Gleiches gilt hinsichtlich der Erhöhung der
Mehrwertsteuer. Die Preiserhöhung ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Bei
Verträgen, die die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand
haben, tritt die Preisänderung jeweils zu Beginn des Folgejahres in Kraft. Liegt der
geänderte Preis 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die angebotenen Preise sind Festpreise bis zu 30 Tagen ab Datum des Angebotes.
Nach Ablauf der Frist behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend der
inzwischen eingetretenen Lohn- und Material – Preisveränderungen anzupassen.

V. Zahlungsbedingungen

1. Bei Auftragserteilung kann der Lieferer eine Vorabzahlung in Höhe bis zu 100 % der
Auftragssumme innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung verlangen.
2. Sofern sich aus der Auftragserteilung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen
kein anderes Zahlungsziel ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach
Zugang der Rechnung zur Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto fällig.
Zahlungseingang ist gegeben mit Vorliegen des Betrages bei dem Lieferer oder
Gutschrift auf dessen Konto.
3. Andere Zahlungsbedingungen (z.B. Gewährung von weiteren Skonti;
Teilzahlungsvereinbarungen) bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
4. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder bestehen Umstände, die auf eine
wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse beziehungsweise seiner
Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Stellung von banküblichen Sicherheiten durchzuführen oder vom Vertrag
zurückzutreten und im Falle des Zahlungsverzuges Schadensersatz statt der Leistung
zu verlangen.

VI. Lieferzeit und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich
und verbindlich bestätigt werden.
2. Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen
Fragen zwischen den Vertragsparteien. Obliegen dem Kunden Mitwirkungspflichten,
insbesondere die Bereitstellung von Unterlagen, Informationen oder
Infrastrukturleistungen wie die Gewährung des ungehinderten Zutritts zu den zu
betreuenden Systemen, beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung dieser
Verpflichtungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine Anzahlung oder Vorkasse zu
leisten hat.
3. Bei Verträgen, die die Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, ist
eine Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung zur Abnahme
durch den Kunden bereit ist.
4. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Lieferant zu vertretende Ereignisse, z.B.
Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die
Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
5. Der Lieferant haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des
Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der
Leistung auf insgesamt ____________60_____________ % und für den
Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher
Aufwendungen) auf insgesamt ___________60______________ % des Wertes der
Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach
Ablauf einer dem Lieferant etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1
dieses Abs. (4) gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach
Nr. _________________________ dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
6. Verzögert sich die Lieferung durch den Eintritt solcher Umstände, die vom Kunden zu
vertreten sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Erbringung der Leistung
von erheblichem Einfluss sind, gilt eine um die Dauer des Leistungshindernisses
verzögerte Frist. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der
Lieferer in Verzug geraten ist.
7. Kommt der Lieferer in Verzug, ist der Kunde bei Verträgen, die die regelmäßige
Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, zur Kündigung des
Vertrages, ansonsten zum Rücktritt berechtigt, sofern er dem Lieferer nach Fälligkeit
erfolglos eine Frist zur Leistung setzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen
Verzugs sind unbeschadet der Ziffer IX. dieser Bestimmungen ausgeschlossen.
8. Kann der Lieferer bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die er trotz der nach den
Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, seine
vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht einhalten, sind Lieferer und Kunde
für die Dauer der Leistungsstörung von ihren Verpflichtungen befreit. Der Kunde ist
insoweit bei Verträgen, die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum
Gegenstand haben, zur Kündigung, ansonsten zum Rücktritt berechtigt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind unbeschadet der Ziffer
IX. dieser Bestimmungen ausgeschlossen.
9. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht die Berechtigung zur Vornahme
von Teilleistungen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Der Kunde ist
insoweit zur Abnahme verpflichtet.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Lieferer aufgrund
des geschlossenen Vertrags zustehenden Forderung Eigentum des Lieferers. Ist der
Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 BGB bleibt die gelieferte Ware bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
bestehender Ansprüche Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn der Preis
für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
2. Abgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust oder
Diebstahl. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Klage nach § 771 ZPO
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
4. Der Lieferer verpflichtet sich, die vorstehend bezeichneten Sicherungen – nach seiner
Wahl – freizugeben, wenn deren Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 10 %
übersteigt.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Lieferer ist insoweit berechtigt,
den jeweiligen Standort zu betreten. Hierfür leistet der Kunde ausdrücklich Gewähr.
Im Falle der Rücknahme kann der Lieferer Gutschriften in Höhe des in der
Zwischenzeit verminderten Warenwertes auf die Gesamtforderung erteilen.
6. Der Kunde verpflichtet sich, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
7. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben
wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen.
Dies umfasst die Befugnis, bereits eingebaute Gegenstände wieder auszubauen, soweit
die Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache oder eines Grundstücks
geworden sind, und zu diesem Zweck Räumlichkeiten/Grundstücke des Kunden zu
betreten.
Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in diesem Falle vorbehalten.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Bei Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, setzen
Gewährleistungsansprüche des Kunden, sofern dieser Kaufman, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten
Untersuchungs-und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Beanstandungen der Werksleistungen des Lieferers wegen offensichtlicher Mängel hat
der Kunde innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe des vollendeten Werks
anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge genügt der Zeitpunkt der
Absendung der Erklärung. Gleiches gilt, wenn sich ein solcher Mangel später zeigt.
3. Der Lieferer gewährleistet, dass die Ware oder das Gewerk die ausdrücklich
vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Sämtliche Vereinbarungen mit dem
Kunden über die Beschaffenheit der Ware sowie sonstige hierauf bezogenen
Erklärungen stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Soweit keine
Beschaffenheit vereinbart ist, gewährleistet der Lieferer die Eignung der Ware bzw.
des Gewerks für die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung,
die bei Lieferungen dieser Art üblich sind und die der Kunde bei Lieferungen dieser
Art erwarten kann.
4. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung
nur geringfügig mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fehler von selbst
verschwindet oder seitens des Lieferers mit einem nur geringen Aufwand beseitigt
werden kann.
5. Der Lieferer haftet ebenfalls nicht für solche Mängel, die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung der Ware oder durch besondere Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Der Lieferer haftet für Mängel der Ware, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrüberganges vorlagen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und unbeschadet
der Regelung zu Ziffer IX. dieser Bestimmungen in der Weise, dass die Leistung nach
seiner Wahl nachgebessert oder ersetzt wird. Dies gilt nicht bei Verträgen, die die
Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, sofern der Kunde Verbraucher ist. Der
Kunde hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und
Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der
Lieferer von der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit.
7. Von den durch die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt
der Lieferer die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Transports sowie die
weiteren Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
8. Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde oder wenn
der Lieferer zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers
zu minimieren und damit auf ein mit dem Vereinbarungszweck zu vereinbarendes
Maß zu beschränken.
9. Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die
Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung etwaiger
Schadensersatzansprüche im Rahmen von Ziffer IX. dieser Bestimmungen sowie die
Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
10. Alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt
der Ablieferung der Ware bzw. der Übergabe des vollendeten Werkes in 12 Monaten.
Dies gilt nicht bei Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben,
sofern der Kunde Verbraucher ist. Hiervon ebenfalls unberührt bleibt die Verjährung
von Mängeln, die zu Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit führen, sowie
solcher Mängel, deren Vorliegen der Lieferer arglistig verschwiegen oder für deren
Abwesenheit er eine Garantie übernommen hat.
11. Weitere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Kunden sind unbeschadet
der Ziffer IX. dieser Bestimmungen ausgeschlossen.

IX. Haftung und Verjährung

1. Soweit der Kunde Verbraucher ist sind Schadensersatzansprüche aus Vertrag,
vertragsähnlichen Beziehungen und aus unerlaubten Handlungen, die auf einem
Verhalten des Lieferers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen,
nur in folgendem Umfang gegeben:
1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit nur aus der Verletzung solcher Pflichten, deren
Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen
darf, überdies nur in Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren
Schadens.
2. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich- rechtliches Sondervermögen,, so sind die Schadensersatzansprüche der
genannten Art, die auf einem Verhalten des Lieferers sowie seiner Verrichtungs- und
Erfüllungsgehilfen beruhen, nur in folgendem Umfang gegeben:
1. Bei Vorsatz in voller Höhe.
2. Bei grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die der
Lieferer eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des typischerweise
eintretenden voraussehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder
Garantie verhindert werden soll.
3. Bei leichter Fahrlässigkeit nur aus der Verletzung solcher Pflichten, deren
Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen
darf, überdies nur in Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren
Schadens.
4. Soweit der Lieferer in den vorgenannten Fällen gegen die auftretenden
Schäden versichert ist, nur im Rahmen der Versicherungsdeckung und
aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Übersteigt das
vorhersehbare Vermögensschadenrisiko nach Auffassung des Kunden bei
Vertragsschluss die vorstehenden Summen, so wird der Lieferer auf Verlangen
des Kunden einen weitergehenden Versicherungsschutz nach individueller
Absprache vereinbaren.
3. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 1 gilt nicht bei der Haftung für
Personenschäden.
4. Der Lieferer behält sich vor, den Ersatzanspruch um das Mitverschulden des Kunden
zu kürzen (§ 254 BGB).
5. Für alle Ansprüche gegen den Lieferer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung beträgt die
Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem sowie grob fahrlässigem
Verhalten oder im Fall von Personenschäden.
6. Kann die Leistung aufgrund des Verschuldens des Lieferers vom Kunden infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Pflichten nicht
vertragsgemäß verwendet werden, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Kunden Ziffer IX dieser Bestimmungen.
7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 1 bis
5 ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen.

X. Datenschutzklausel

1. Der Lieferer speichert und verwendet im Zuge der Geschäftsabwicklung mitgeteilte
Daten des Kunden, um den jeweils laufenden Auftrag vertragsgerecht abzuwickeln.
Die deutschen Datenschutzbestimmungen werden dabei beachtet.
2. Der Lieferer gibt die Daten des Kunden nicht an Dritte außerhalb seines
Unternehmens weiter.

XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Für sämtliche vertragliche Vereinbarungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Lieferer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde ein Verbraucher gilt dies jedoch nur,
soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des
gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird
(sog. Günstigkeitsprinzip). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Würzburg / Main
2. Ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus
den mit dem Lieferer bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie alleiniger
Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis hervorgehende
Verpflichtungen und Streitigkeiten der Sitz des Lieferers.
3. In allen anderen Fällen gilt dasselbe, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort nachträglich in das Ausland verlegt oder ein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

XII. Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelnen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich
verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommen und deren Wirksamkeit keine
Bedenken entgegenstehen. Das gleiche gilt für den Fall von Vertragslücken.